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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

für den Verkauf neuer und gebrauchter Gegenstände des Uhren-,Juwelen- und Schmuckhandels sowie für Reparatur derartiger Waren.

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Der Kaufvertrag kommt durch Bestellung des Käufers und deren Annahme des Verkäufers zustande. Erfolgt die Abwicklung des Kaufvertrages nicht durch Austausch von Ware und Kaufpreis im Ladenlokal des Verkäufers (Ladenkauf), ist der Käufer an seine Bestellung 10 Tage lang gebunden. In diesem Falle ist der Kaufvertrag abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.

Der Reparaturvertrag kommt durch Einlieferung des zu reparierenden Gegenstandes durch den Besteller im Ladenlokal des Unternemens (Angebot) und durch Erteilung eines Reparaturscheins durch den Unternehmer (Annahme) zustande.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus beiden vorbezeichneten Verträgen bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners.

Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, insbesondere auch für die Zusicherung von Liefer- oder Fertigstellungsterminen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen jeglicher Art.

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Sämtliche vereinbarte Preise sind Barpreise und als solche bei Übergabe der Kaufsache bzw. des reparierten Gegenstandes in deutscher Währung zu entrichten.

Wird die Kaufsache bzw. der reparierte Gegenstand nicht sofort übergeben, ist der Kaufvertrag binnen 8 Tagen ab Zugang einer Nachricht des Verkäufers bzw. Unternehmens über die Bereitstellung der Kaufsache bzw. des reparierten Gegenstandes beim Käufer bzw. Besteller zur Zahlung in bar im Ladenlokal des Verkäufers bzw. Unternehmens zur Zahlung fällig.

Preisnachlässe aller Art- auch Skontogewährung- bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Als Kaufpreis gilt der ausgewiesene Ladenpreis des Verkäufers, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Als Vergütung für die Durchführung von Reparaturarbeiten gilt soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist der ortsübliche und angemessene Stundenverrechnungssatz als geschuldet. Der Aufwand an Ersatzteilen und sonstigen Materialien wird gesondert berechnet.

Liegt dem Reparaturauftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde, so darf der darin angegebene voraussichtliche Reparaturkostenbetrag ohne entsprechende Abrede mit dem Besteller um 15% überschritten werden. Stellt sich im Zuge der Durchführung der Reparatur die Notwendigkeit der Erweiterung des Reparaturauftrages heraus, so zeigt der Unternehmer die dies begründenden Umstände schriftlich unter Nennung des zu erwartenden Mehrbetrag an. Eine Erweiterung des Reparaturauftrages kommt dann zustande, wenn der Besteller dies innerhalb von 10 Tagen ab Absendung der Anzeige durch den Unternehmer diesem gegenüber schriftlich bestätigen.

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur nach vorherigen schriftlicher Vereinbarung angenommen. In diesem Falle trägt der Käufer bzw. Besteller alle Einziehungs- und Diskontspesen.

Die Vereinbarung von Teilzahlungen bedarf der Schriftform.

Ist der Käufer bzw. Besteller eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder sonstwie selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte offene Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel einschließlich aller bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener Zinsen fällig, wenn der Käufer bzw. Besteller mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist und die ausstehenden Zahlungen bei einer Laufzeit des Kreditvertrages bis zu 3 Jahren insgesamt 10% des vereinbarten Teilzahlungsbetrages bzw. bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über 3 Jahre insgesamt 5% des vereinbarten Teilzahlungspreises ausmachen.

Die gesamte Restschuld wird ferner auf einmal fällig, wenn der Käufer bzw. Besteller seine Zahlungen insgesamt einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.

Das Gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer bzw. Besteller, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder sonstwie selbständigen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis 50.000,- EURO übersteigt.

Der Verkäufer bzw. Unternehmer ist berechtigt, statt die Rechtschuld zu verlangen dem Käufer bzw. Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages zu setzen mit der Erklärung, dass er bei fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer bzw. Besteller ablehnen werde. Verstreicht diese Nachfrist erneut fruchtlos, so ist der Verkäufer bzw. Unternehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen.

Eine zwischen den beiden Vertagsparteien getroffene Abrede über Teilzahlungen, die nicht unter die vorstehenden Regelungen fällt, kann der Verkäufer bzw. Unternehmer kündigen und die Zahlung der Restschuld verlangen, wenn der Käufer bzw. der Besteller mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug ist und der rückständige Betrag mindestens 10 von Hundert des vereinbarten Teilzahlungspreises, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als 3 Jahren mindestens 5 von Hundert des vereinbarten Teilzahlungspreises ausmacht und der Verkäufer bzw. Unternehmer dem Käufer bzw. Besteller erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des Rückstandsbetrages mit der Maßgabe gesetzt hat, daß bei fruchtlosem Fristablauf die gesamte offene Restschuld auf einmal fällig werde.

Verlangt der Verkäufer bzw. Unternehmer die Restschuld, so verringert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen.

Der Verkäufer bzw. Unternehmer ist auch berechtigt, statt die Zahlung der Restschuld zu fordern, dem Käufer bzw. Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen mit der Maßgabe zu setzen, daß er bei Nichtzahlung innerhalb dieser Nachfrist die Erfüllung des Vertages ablehnen und von diesem zurücktreten werde. Nach fruchlosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Verkäufer bzw. Unternehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

Gegen die Ansprüche des Verkäufers bzw. des Unternehmers kann der Käufer bzw. Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer bzw. Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Werkvertag beruht. Verzugszinsen werden i.H.v. 5 vom Hundert Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz- Überleitungsgesetz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer bzw. Unternehmer eine Belastung mit einem höherem Zinssatz oder der Käufer bzw. Besteller eine geringere Belastung nachweist.

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Liefertermine und Fertigstellungstermine sind schriftlich zu vereinbaren. Sie sind regelmäßig unverbindlich, es sei denn, sie sind im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ändert sich nachträglich der Vertragsinhalt, so ist gleichzeitig ein neuer Liefer- bzw. Fertigstellungstermin schriftlich zu vereinbaren und ggf. als verbindlich zu kennzeichnen.

Der Käufer bzw. Besteller ist berechtigt, 10 Tage nach Überschreitung eines nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermins den Verkäufer bzw. Unternehmer aufzufordern, binnen angemessener Frist die Lieferung vorzunehmen bzw. die Reparatur fertigzustellen, verbunden mit dem Hinweis, daß er nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Abnahme der Kaufsache ablehnen bzw. den Reparaturvertag (Werkvertag) kündigen werde.

Mit dem Zugang dieser Aufforderung kommt der Verkäufer bzw. Unternehmer in Verzug.

In diesem Falle kann der Käufer bzw. Besteller auch Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. Unternehmers auf höchstens 5 von Hundert des vereinbarten Kaufpreises bzw. des angemessenen Werklohnes.

Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Käufer bzw. Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. Unternehmers auf höchstens 10 von Hundert des vereinbarten Kaufpreises bzw. des angemessenen Werklohnes.

Ist der Käufer bzw. Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder sonstwie selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. Unternehmers zu.

Wird dem Verkäufer bzw. Unternehmer, während er sich in Verzug befindet, die Lieferung oder Fertigstellung der Reparatur durch Zufall unmöglich so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Erfüllung seinerseits eingetreten wäre.

Vereinbaren die Parteien einen verbindlichen Liefer- bzw. Fertigstellungstermin so kommt der Verkäufer bzw. Unternehmer bereits mit Überschreitung dieses Termins in Verzug. Der Käufer bzw. Besteller kann dann die vorstehend bezeichneten Rechte ausüben, ohne daß es zuvor noch einer Nachfristsetzung bedarf.

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Abnahmeort ist der Geschäftssitz des Verkäufers bzw. Unternehmers.

Verfügt letzterer über mehrere Geschäftssitze, so ist der Abnahmeort der Geschäftssitz, in dem der Vertragsabschluß stattgefunden hat oder an den der Käufer bzw. Besteller seine zum Vertagsschluß führende Willenserklärung gerichtet hat.

Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bzw. den reparierten Gegenstand innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsmeldung des Verkäufers bzw. Unternehmers am Abnahmeort zu übernehmen.

Eine Übernahme an einem anderen als dem vertraglichen Abnahmeort bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung der Parteien.

Soll auf schriftlich zu äußernden Wunsch des Käufers bzw. Bestellers die Versendung der Kaufsache bzw. des reparierten Gegenstandes an einen anderen Ort erfolgen, so trägt der Käufer bzw. Besteller die Kosten der Verpackung, des Versandes und einer angemessenen Versicherung des Vertragsgegenstandes.

Nimmt der Käufer bzw. Besteller die Kaufsache bzw. den reparierten Gegenstand nicht innerhalb von 10 Tagen, ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige des Verkäufers bzw. Unternehmers, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht ab, so kann im Falle des Kaufvertrages der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen mit der Maßgabe setzen, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Beim Werkvertrag (Reparaturvertrag) kann der Unternehmer dem Besteller eine Nachfrist von 8 Tagen mit der Maßgabe setzen, daß er im Falle des fruchtlosen Fristablauf von seinem Werkunternehmerpfandrecht gebrauch machen und sich aus dem Erlös eines etwaigen Pfandverkaufs des Vertagsgegenstands befriedigen werde.

Die Setzung einer Nachfrist bedarf es in beiden Fällen dann nicht, wenn der Käufer bzw. Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist nicht zur Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes im Stande ist.

Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung so beträgt dieser 15 vom Hundert des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

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Die Kaufsache bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aus dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn der Verkäufer gegen den Käufer noch andere Forderungen in bezug auf den Kaufgegenstand, insbesondere solche auf Grund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen und sonstiger notwendiger Verwendungen jeglicher Art, nachträglich erwirbt.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder sonstigen selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung aler sonstigen Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer aus den laufenden Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien zustehen.

Während der Geltung des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz der Kaufsache berechtigt, solange der Verkäufer nicht nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen die Rückgabe des Kaufgegenstandes ansich nicht fordern kann.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verkäufer nach den Bestimmungen des Gesetzes oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kaufvertag zurücktritt, der Käufer in nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen relevanter Weise mit Ratenzahlungen in Verzug geraten ist, gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder dessen Eröffnung mangels Verfahrenskostendeckender Masse abgelehnt wurde oder gegen den Käufer ein Antrag auf Eidesstattliche Offenbarungsversicherung anhängig bzw. die Eidesstattliche Versicherung durch den Käufer abgegeben wurde.

Zurückbehaltungsrechte des Käufers bzw. Bestellers, die nicht aus diesem Vertrag resultieren, sind ausgeschlossen.

Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so hat der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme zu vergüten. Können sich die Vertragsparteien über die Höhe des zu vergütenden Wertes nicht verständigen, wird auf Veranlassung des Käufers ein von der für den Hauptsitz des Verkäufers zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer zu benennder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die Höhe des zu vergütenden Wertes in einer beide Vertragsparteien bindenden Weise. Die Kosten des Gutachtens hat der Käufer zu tragen.

In diesem Falle hat der Käufer dem Verkäufer für die Nutzung des Kaufgegenstandes eine angemessene Vergütung zu zahlen. Als angemessene Vergütung wird ein Betrag von 0,15 von Hundert des Nettokaufpreises der Kaufsache pro Tag des vom Käufer ausgeübten Besitzes an der Kaufsache vereinbart.

Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen, daß er, falls der Käufer sie innnerhalb dieser Frist erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde.

Kommt es aus Gründen, die der Käufer oder Besteller zu vertreten hat, zur Rückabwicklung des Kauf- oder Werk- (Reparatur) Vertrages, so hat der Käufer bzw. Besteller sämtliche Kosten der Rücknahme oder der Verwertung der Kaufsache oder des Reparaturgegenstandes zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für die mit der Ausübung des Werkunternehmerrechts entsehenden Kosten der Lagerung, Sicherung und Pfandverwertung.

Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 vom Hundert des Verkaufswertes bzw. 15 vom Hundert des Werklohnes einschließlich etwaiger Material- oder Ersatzteilkosten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer bzw. Unternehmer höhere oder der Käufer bzw. Besteller niedrigere Kosten nachweist.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht darf eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder veränderung des Kaufgegenstandes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen. Dies gilt auch für die Verbindung oder Vermischung der Kaufsache und für deren Einbringung in ein Warenlager.

Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Werkunternehmerpfandrechtes durch einen anderen Werkunternehmer hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

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Wird der Kaufvertag über eine neue Sache geschlossen, so leistet der Käufer dem Käufer dafür Gewähr, daß es sich bei dem Kaufgegenstand um einen nach ihrer Herstellung unbenutzte Sache handelt, wobei Unbenutztheit auch dann gegeben ist, wenn die Sache zum Zwecke der Erprobung und/oder Vorführung vorübergehend in Funktion gesetzt wurde.

Wird der Kaufvertrag über eine gebrauchte Sache abgeschlossen, so leistet der Verkäufer dem Käufer dafür Gewähr, daß die Kaufsache sich in dem Zustand befindet, in den sich eine gleichartige Sache nach in Art und Dauer vergleichbarer Benutzung zu befinden pflegt.

Vorstehende Regeln definieren die vereinbarte Sachbeschaffenheit im Sinne von

§ 434.1 BGB.

Ist die Kaufsache mangelhaft, stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Wahrung der gesetzlichen Einschränkungen, insbesondere bei Kenntnis und grobfahrlässiger Unkenntnis des Mangels, zu.